AGB's der SINNUP GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. SINNUP GmbH, Schildorf 16, 4720 Kallham und deren Vertragspartner gelten, soweit diese Unternehmer sind, ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – aus welchem Grund immer – unwirksam sein oder nicht Vertragsinhalt werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, deren Sinn und Zweck am nächsten kommende Bestimmung, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche (E-Mail, Fax, Post) Auftragsbestätigung unsererseits zustande. Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend.

3. Leistung und Prüfung 

3.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:

  • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
  • Global- und Detailanalysen
  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
  • Telefonische Beratung
  • Programmwartung
  • Erstellung von Programmträgern
  • Sonstige Dienstleistungen

3.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen,  Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

3.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

3.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 3.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

3.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

3.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

3.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

3.8. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.

4. Leistungsumfang, bedungene Eigenschaften, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1. Werden von uns Vorlagen (insbesondere Proben, Muster, Modelle, Abbildungen, Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, mobile Seiten, Demos und Farbabdrucke) übermittelt, sind diese vom Kunden zu prüfen. Falls seitens des Kunden binnen dreier Tage kein Widerspruch erfolgt, gelten die Vorlagen als genehmigt.

4.2. Eine originalgetreue Darstellung der endgültigen Leistungen als Vorlage ist aus technischen Gründen nicht möglich. Vorlagen gelten daher lediglich nach Maßgabe dieses Punktes als Zusicherungen betreffend die Gestaltung, Beschaffenheit, Eigenschaften, Eignung zu einer bestimmten Verwendung etc. der vom Händler geschuldeten Leistung, der Händler macht daher keinerlei Zusicherungen hinsichtlich bzw. leistet insbesondere keine Gewähr für die exakte Platzierung und die Größe von Aufschriften auf Produkten; eine exakte farbliche Übereinstimmung zwischen Vorlagen und fertigen Leistungen, insbesondere gilt ein Farbabstand von bis zu ΔE 3,0, ΔE 4,5 wenn die Vorlagen lediglich in elektronischer Form genehmigt wurden, nicht als Mangel; die technischen Eigenschaften, soweit ein nach der Natur der Leistung durchschnittlich zu erwartender Gebrauch durch Abweichungen nicht wesentlich beeinträchtigt wird; ein bestimmtes Material oder eine Materialqualität, soweit das Endprodukt annähernd mit der Vorlage vergleichbar ist. Weicht die endgültige Leistung daher in Bezug auf eine oder mehrere dieser Eigenschaften von der Vorlage ab, gilt diese Abweichung als vereinbart und stellt keinen Mangel dar.

4.3. Bei Lieferungen gelten Abweichungen von bis zu +/-10% der Stückzahl als vereinbart, ohne dass Mehr- oder Minderlieferungen einen Mangel oder eine Vertragsverletzung darstellen. Der Kaufpreis ist jedoch von der tatsächlich gelieferten Stückzahl abhängig.

4.4. Der Kunde ist, soweit erforderlich, zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Zurverfügungstellung sämtlicher für die Erbringung der Leistung erforderlichen Unterlagen, Vorlagen und Muster. Von sämtlichen für die Auftragserfüllung bedeutsamen Umständen sind wir unverzüglich in Kenntnis zu setzen, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Jeglicher Aufwand, der durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben entsteht (Mehrkosten, Verzögerungen, …), ist vom Kunden zu ersetzen.

4.5. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Wir haften nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Sollten wir wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden, so wird vollkommene Schad- und Klagloshaltung durch den Kunden vereinbart.

4.6. Wir sind hingegen nicht verpflichtet, die vom Kunden übermittelten Unterlagen, Daten und Informationen auf Vollständigkeit, Richtigkeit sowie darauf zu prüfen, ob diese allein oder im Zusammenhang mit vom Kunden beauftragten Leistungen für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind, in Rechte Dritter eingreifen oder gegen gesetzliche Bestimmungen (z.B. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Produktsicherheitsgesetz, Markenschutzgesetz etc.) verstoßen.

4.7. Wir sind mangels anderweitiger Vereinbarung nicht verpflichtet, im Zuge eines Auftrages/Projektes erstellte bzw. generierte Daten und sonstige Unterlagen (Siebe, Filme, etc.) über den Zeitpunkt der Übergabe unserer Leistung hinaus zu speichern oder sonst für den Kunden verfügbar zu halten.

4.8. Unsere Leistungen sind im Zweifel teilbar.

5. Präsentationen

Für die Teilnahme an Präsentationen steht SINNUP ein angemessenes Honorar zu, das mangels  abweichender Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen und Baraufwendungen deckt.

Erhält SINNUP nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von SINNUP. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich SINNUP zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentations- und Angebotsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von SINNUP nicht zulässig.

Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht verwertet, so ist SINNUP berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

6.  Preise / Kostenvoranschläge

6.1. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung erhöhen, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Im Zweifel gelten die angebotenen Preise als Stückpreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer sowie Steuern und Gebühren (z.B. ARA, ERA, …) werden zusätzlich verrechnet.

6.2. Unsere Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich Verbindlichkeit zugesagt wird.

6.3. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Spesen/Barauslagen (z.B. für Reisen, Übernachtung, Modell- bzw. Musteranfertigung, …) sind gesondert zu vergüten. Soweit nicht anderes vereinbart, ist auch die Erstellung von Vorlagen nicht im Preis inbegriffen und wird mit € 110,00 pro Arbeitsstunde (exklusive Materialkosten) verrechnet.

6.4 Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

6.5  Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

6.6. Das Entgelt gebührt auch dann zur Gänze, wenn die Erfüllung des Vertrages aus Gründen unterbleibt, die nicht in unserer Sphäre gelegen sind.

6.7. Soweit uns die Pflichten eines Werkunternehmers treffen, werden die Anrechnungsbestimmung des § 1168 Abs. 1 2. Halbsatz ABGB ebenso wie die Gefahrtragungsregel des § 1168a 1. Satz ABGB abbedungen.

6.8. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Kunde mangels anderweitiger Vereinbarung ebenso wie Transport- und Zustellkosten.

7.  Termine / Verzug

7.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Termine gelten grundsätzlich für den Versand (siehe Punkt 8.4.) von Leistungen, nicht für deren Lieferung an den Kunden.

7.2. Wurde nichts anderes vereinbart, erfolgt der Versand durch uns oder Dritte im In- oder Ausland, welcher wir uns zur Vertragserfüllung bedienen, innerhalb von 6 Monaten ab Auftragsbestätigung, soweit jedoch eine Druckfreigabe oder Genehmigung des Kunden erforderlich ist, ab deren Erteilung.

7.3. Allfällige Ansprüche wegen Lieferverzuges kann der Kunde erst nach schriftlicher Setzung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist, die frühestens mit dem Zugang eines Mahnschreibens an uns beginnt, geltend machen.

7.4. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit unsererseits. Verzugsszinsen sind unsererseits nicht zu leisten.

7.5. Von uns nicht verschuldete Produktions- und Lieferhindernisse (auch hinsichtlich Dritter im In- oder Ausland, welcher wir uns zur Vertragserfüllung bedienen) wie z.B. höhere Gewalt, Streiks, Betriebs- oder Lieferstörungen, Verkürzung und Ausfall der Arbeitszeit, Transporterschwernisse sowie behördliche Eingriffe bewirken eine angemessene Verlängerung der Versandfristen und -termine. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist oder andere, in der Sphäre des Kunden gelegenen Umstände die Einhaltung von Terminen verhindern. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin unbeschadet eines allfälligen Rücktrittsrechts unsererseits gemäß Punkt 12. zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

8. Lieferung / Transport / Abholung

8.1. Holt der Kunde Leistungen nicht selbst während unserer Geschäftszeiten ab, erfolgen Lieferungen ab Werk Kallham oder eines Dritten im In- oder Ausland, dessen wir uns zur Ausführung unserer Leistungen bedienen, jedenfalls auf Gefahr und – soweit nicht anderes vereinbart – auf Kosten des Kunden (Versendungskauf). Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn wir noch weitere Leistungen (z.B. Montage) erbringen.

8.2. Wurde der Versand auf unsere Kosten vereinbart, tragen wir nur jene Kosten des Transportes, welche gemäß § 33 der AÖSp bis zu jenem Zeitpunkt anfallen, in welchem der Transportunternehmer das Gut in oder auf dem Beförderungsmittel (z.B. Lkw, Wechselbrücke, …) dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf dessen Grundstück zur Annahme bereit stellt. Die Abtragung von Gütern in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dergleichen erfolgt jedenfalls auf Kosten des Kunden.

8.3. Der Versand erfolgt in der Regel entweder durch Post, Spedition, Bahn oder Kurierdienst, welche die Parteien als verkehrsübliche Versendungsarten vereinbaren. Trifft der Kunde keine besonderen Festlegungen hinsichtlich des Transportunternehmens oder der Art der Versendung, gilt der Transport auf eine dieser Versendungsarten als vom Kunden genehmigt.

8.4. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, gelten sämtliche Fristen und Termine ausschließlich bis zum Versand von Leistungen ab Werk (d.h. Übergabe an den Transportunternehmer) und haben wir unsere Leistungen nicht als Fixgeschäfte zu erbringen.

8.5. Eine Verpflichtung zur billigsten Verfrachtung besteht jedenfalls nicht.

8.6. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 3.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

8.7. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

8.8. Soweit der Kunde nicht bereits ausdrücklich im Auftrag oder sonst schriftlich binnen 3 Tagen ab Auftragsbestätigung den Abschluss einer Transportversicherung auf seine Rechnung verlangt, erfolgt der Versand unversichert auf Risiko des Kunden.

8.9. Ist die Leistung versandbereit, verzögert sich der Versand jedoch aus Gründen außerhalb unserer Sphäre, geht die Gefahr ab Bereitstellung zum Versand auf den Kunden über und sind wir berechtigt, dem Kunden 1% des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche des Verzuges oder die darüber hinausgehenden Kosten (Zinsen, Lagerhaltungskosten, …) zu verrechnen. Ist Selbstabholung vereinbart, gilt dies auch, wenn der Kunde die Leistung nicht binnen drei Tagen ab Zugang einer Aufforderung zur Abholung bzw. Verständigung über die Abholbereitschaft abholt.

9. Zahlungsbedingungen

9.1. Unsere Rechnungen werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

9.2. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich gelieferter Stückzahl. Das Entgelt gebührt jedoch auch dann zur Gänze (und zwar in Höhe der vereinbarten – allenfalls durchschnittlichen – Stückzahl), wenn die Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder teilweise aus Gründen unterbleibt, die nicht in unserer Sphäre gelegen sind.

9.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

9.4. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

9.5. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf unser in der Rechnung angegebenes Konto erfolgen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.

9.6. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung, ohne Verpflichtung zur Vorlage und Protesterhebung und nur zahlungshalber angenommen.

9.7. Bei auch bloß objektivem Zahlungsverzug hat der Kunde Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 1 % pro Monat zu entrichten. Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden als nicht gewährt. Im Fall auch des bloß objektiven Verzuges verpflichtet sich der Kunde, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

9.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen unsere Forderungen aufzurechnen, wenn diese von uns nicht schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

9.9. Wird über den Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Konkurs über das Vermögen des Kunden mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, ein Exekutionsverfahren gegen den Kunden eingeleitet, tritt eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, erfolgen nicht vollkommen unbedenkliche Kreditauskünfte über den Kunden oder befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters sind wir in jedem dieser Fälle berechtigt, weitere von ihm bereits bestätigte Lieferungen auch dann von Vorauskasse oder Sicherstellung abhängig zu machen, wenn eine solche nicht vereinbart worden ist.

10. Urheberrecht, Nutzung, gewerbliche Schutzrechte

10.1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.

Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

10.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

10.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

10.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

10.5. Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung räumen wir dem Kunden auf Dauer des Vertragsverhältnisses an sämtlichen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag stehenden Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, vor allem an Werken im Sinne des Urheberechtsgesetzes, wie insbesondere an sämtlichen Texten, Graphiken, Bildern, Layouts, Ideen, Konzepten, Plänen, Skizzen, Werbemitteln, Filmen, Entwürfen, Designs, Kennzeichen etc. ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht (Werknutzungsbewilligung) ein. Der sachliche und räumliche Umfang dieses Nutzungsrechtes richtet sich jeweils nach dem Zweck des einzelnen Auftrages bzw. der einzelnen Maßnahme.

10.6. Änderungen von Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, vor allem an Werken im Sinne des Urheberechtsgesetzes, sind nur mit unserer Zustimmung bzw. jener des Urhebers zulässig.

10.7. Der Erwerb jeglicher Nutzungs- und Verwertungsrechte durch den Kunden erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher fälliger Rechnungen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde nur auf jederzeitigen Widerruf zur Nutzung berechtigt. Wir sind bei Zahlungsverzug berechtigt, die Unterlassung jeglicher Nutzung von erbrachten Leistungen zu verlangen.

10.8. Der Kunde räumt uns an allen im Zuge der Geschäftsverbindung erhobenen und/oder übermittelten Daten ein Nutzungs- und Verarbeitungsrecht, wie insbesondere zur Erstellung von Benchmarks, ein. Auf Punkt 3.5 wird verwiesen.

10.9. Wir sind vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf unserer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

11.  Eigentumsvorbehalt

11.1. Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen gelieferten körperlichen Gegenständen bis zur gänzlichen Bezahlung vor.

11.2. Wir sind nach vorheriger Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auch in bloß objektivem Verzug ist oder Umstände eintreten, die eine Gefährdung unserer Ansprüche begründen.

11.3. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird vereinbart, dass damit zugleich die Kaufpreisforderung des Kunden gegen Dritte an uns zur Sicherung unserer vertraglichen Ansprüche gegen den Kunden abgetreten wird.

12. Rücktritt vom Vertrag / Storno

12.1. Wir sind insbesondere berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn (i) der Kunde gegen eine nicht bloß unwesentliche vertragliche Pflicht verstößt und diesen Verstoß trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, wobei der mehrmalige Verstoß gegen auch bloß unwesentliche vertragliche Pflichten als wesentliche Vertragsverletzung zu werten ist, (ii) die Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden kann, (iii) sich die Vermögensverhältnisse des Kunden erheblich verschlechtern, (iv) über den Kunde ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird oder (v) ein Ereignis höherer Gewalt eintritt, welches uns an der Erbringung der Leistung hindert.

12.2. Der Kunde ist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn wir eine wesentliche Pflicht gröblich verletzen. Soweit der vertragsmäßige Zustand unsererseits jedoch wieder hergestellt oder eine Handlung nachgeholt werden kann, hat der Kunde dazu eine mindestens 14-tägige Frist zu gewähren. Diese Frist beginnt frühestens mit dem Zugang eines Mahnschreibens, in welchem der Kunde die Vertragsverletzung benennt und den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich androht.

12.3. Bei unberechtigtem Rücktritt vom Vertrag oder Stornierung von Leistungen hat uns der Kunde sämtliche bereits getätigte Aufwendungen und die dadurch verursachten Kosten von zumindest 9% des vereinbarten Entgelts, wenigstens aber € 50,00, zu ersetzen. Nach unserer Wahl sind wir jedoch auch berechtigt, stattdessen das vereinbarte Entgelt gem. § 1168 Abs. 1 1. Halbsatz ABGB zu fordern.

13.  Vorlagen und Muster / Geheimhaltung / Vertragsstrafe

13.1. Erhalten wir nach Erstellung von Vorlagen/Mustern keinen Auftrag oder tritt der Kunde bzw. treten wir vom Vertrag zurück, so bleiben alle unsere Leistungen, insbesondere die Vorlagen/Muster und deren Inhalt unser Eigentum; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Vorlagen/Muster sind vielmehr unverzüglich zurückzustellen. Die Weitergabe von Vorlagen/Muster an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits nicht zulässig.

13.2. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der in Vorlagen eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen.

13.3. Verletzt der Kunde die Pflichten gemäß dieses Punktes 12., ist er zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in Höhe von € 3.000,00 verpflichtet. Eine solche Vertragsverletzung gilt als erwiesen, wenn wir Leistungen, Werke oder sonstigen Schöpfungen Dritter oder des Kunden, worin diese Ideen, Konzepte oder Vorlagen verwendet wurden, vorlegen oder deren Existenz glaubhaft machen; der Kunde hat in einem solchen Fall zu beweisen, dass er den Vertrag nicht verletzt hat. Die Geltendmachung von die Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatzansprüchen unsererseits bleibt vorbehalten.

14. Kennzeichnung / Werbung / Ausschließlichkeit

14.1. Wir sind berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf unsere Firma und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

14.2. Wir sind berechtigt, Bilder, Skizzen, Beschreibungen, Modelle, Aufschriften und andere Details der an Kunden erbrachten Leistungen für Werbezwecke zu verwenden; etwa Abbildungen in seinen Werbeunterlagen, Angeboten oder Internetauftritt aufzunehmen.

14.3. Kunden erhalten, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, lediglich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an Schutzrechten, welche mit unseren Leistungen zusammenhängen und haben daher insbesondere keinen Anspruch auf ausschließlichen Bezug unserer Leistungen.

15. Gewährleistung / Prüfpflicht / Anfechtung

15.1. Unabhängig von den Informationen, welche uns der Kunde gemäß Punkt 4.4 erteilt, leisten wir keine Gewähr für eine besondere Beschaffenheit, Verwendbarkeit oder Verwertbarkeit unserer Leistungen.

15.2. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.

15.2.1 Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass

  • der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;
  • der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
  • der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
  • die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.

15.2.2 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

15.3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

15.4. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

15.5. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

15.6. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

15.7. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

15.8. Für die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Leistungen insbesondere aufgrund von Vorlagen im Sinne des Punktes 4.1 gilt Punkt 4.2.

15.9. Die Gewährleistung wegen mangelnder Eignung von Leistungen des Händlers zu einer bestimmten Verwendung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

15.10. Der Kunde ist bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit (Gewährleistung, Irrtumsanfechtung, Schadenersatz,…) verpflichtet, die Leistung des Händlers unverzüglich und eingehend zu überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Werktagen ab Übergabe unter genauer Bezeichnung der Mängel und Beischluss eines geeigneten Nachweises der Mangelhaftigkeit, schriftlich zu rügen.

15.11. Die Anfechtung von Verträgen wegen Verkürzung über die Hälfte wird ausdrücklich ausgeschlossen.

15.12. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu unseren Lasten ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

15.13. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt ab Übernahme der Leistung durch den Kunden (Selbstabholung oder Übernahme vom Transportunternehmer) bzw. ab Annahmeverzug durch den Kunden. Die Gewährleistungsfrist endet vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte Veränderungen der Leistungen vornehmen oder diese unsachgemäß gebrauchen, lagern oder sonst handhaben.

15.14. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unwesentlicher Mängel zurückzuhalten oder auf einen Warenteil entfallende Zahlungen deshalb zurückzuhalten, weil ein anderer Warenteil wesentliche Mängel aufweist.

15.15. Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind solange gehemmt, als sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet; diese Hemmung hindert jedoch nicht den Beginn, Lauf und Ablauf der Gewährleistungsfrist.

15.16. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung nach unserer Wahl zu.

15.17. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die gerügten Mängel binnen angemessener Frist, welche zumindest 14 Tage beträgt, behoben. Eine Verbesserung findet nach unserer Wahl entweder in unserem Werk oder beim Kunden statt. Sofern die Mängelbeseitigung durch Verbesserung in unserem Werk oder durch Austausch stattfindet, sind die mangelhaften Leistungen sachgerecht verpackt, auf Gefahr des Kunden aber auf unsere Rechnung zu versenden.

15.18. Durch Verbesserung oder Austausch wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch erneuert.

15.19. Wir sind berechtigt, die Verbesserung oder den Austausch der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist oder für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall kann der Kunde Preisminderung geltend machen.

15.20. Der Kunde ist verpflichtet, uns bei der Mängelfeststellung und -behebung zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen, etc.) zu ermöglichen. Kommt der Kunde bei der Mängelbehebung seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, ausgeschlossen.

15.21. Stellt sich im Zuge der Überprüfung der gerügten Mängel heraus, dass diese nicht vorliegen oder nicht von unserer Gewährleistungspflicht umfasst sind, sind wir berechtigt, dem Besteller die Leistungen auf dessen Gefahr und Rechnung zurück zu senden und dem Kunden die, durch die ungerechtfertigte Rüge angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.

16. Schadenersatz

16.1. Wir werden die uns übertragenen Pflichten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze erfüllen und den Kunden rechtzeitig auf für uns erkennbare Risiken hinweisen. Wir verfügen jedoch nicht über Kenntnisse hinsichtlich einer besonderen Art der Verwendung unserer Leistungen durch den Kunden, weshalb uns weder eine Pflicht zur Prüfung noch zur Aufklärung des Kunden betreffend die Eignung oder die Sicherheit seiner Leistungen für bestimmte Arten der Verwendung trifft.

16.2. Jegliche Haftung für Ansprüche, die auf Grund der Artikel von SINNUP, der Verwendung eines Kennzeichens oder einer sonstigen von uns erbrachten Leistung gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn wir unserer Hinweispflicht nachgekommen sind oder solche Risiken nicht erkennen konnte und erkennen musste.

16.3. Überhaupt haften wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern uns Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen, die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausdrücklich abbedungen.

16.4. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden, bloßen Vermögensschäden sowie entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter ist in jedem Fall ausgeschlossen; Schäden sind ausschließlich objektiv-abstrakt zu berechnen.

16.5. Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, spätestens jedoch binnen eines Jahres ab Übernahme gerichtlich geltend gemacht werden. Gerät der Kunde in Verzug mit der Übernahme, beginnt die Frist mit der bedungenen Übergabe zu laufen, wurde eine solche nicht vereinbart, ab jenem Zeitpunkt, in welchem wir erstmals leistungsbereit sind. Für nach Ablauf dieser Frist geltend gemachte oder erst entstehende Schäden wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

16.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem für die konkrete Leistung vereinbarten Entgelt exklusive Steuern, besteht Versicherungsdeckung einer Haftpflichtversicherung, mit der entsprechenden Deckungssumme, begrenzt.

16.7. Werden wir von Dritten aufgrund der Verwendung unserer Leistungen durch den Kunden (z.B. Weitergabe) in Anspruch genommen, hat uns der Kunde schad- und klaglos zu halten.

16.8. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,–. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

17.  Mitteilungen

Der Kunde ist mit einer Übermittlung von Daten und Informationen per Email bis auf schriftlichen Widerruf einverstanden. Wir übermitteln Daten in standardisierten Formaten (Word, pdf) an den Kunden.

18. Loyalität

 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

19. Datenschutz, Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

20. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

21. Erfüllungsort und Gerichtsstand

21.1. Erfüllungsort ist unser Sitz.

21.2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen uns und unseren Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für Kallham örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart.

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